Informationen zum Führen von Messern

Das Führen bzw. mit sich tragen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messern ist seit dem 01.04.2008 nach dem Waffengesetz (WaffG) § 42a „Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“ verboten.

Mit bestimmter Messer sind hier Messer mit feststehenden Klingen mit einer Länge über 12 Zentimetern und sämtliche Einhandmesser unabhänig von deren Klingenlänge gemeint.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, gilt das Verbot des Führens nicht.

Wann liegt ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vor?

Ein „berechtigtes Interesse“ liegt vor, wenn die Allgemeinheit das Führen des Messers als nicht verwerflich ansieht. Dies ist stets eine Interessenabwägung und im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Vor allem im Rahmen der Berufsausübung, der Brauchtumspflege oder dem Sport kann ein allgemeines Interesse vorliegen (sozialadäquater Gebrauch von Messern). So ist es auch Wanderern, Anglern oder Jägern, um einige Beispiele zu nennen, erlaubt ein Messer zu Führen.

Welche Messer sind immer verboten?

Es gibt einige Messerarten, die wegen ihrer Funktionsweise immer verboten sind. Dazu gehören:

– Butterflymesser
– Faustmesser
– Fallmesser
– Springmesser
– Balisongmesser
– Frontspringmesser

Weitere Informationen zum Waffenrecht finden Sie auf der Website des Bundeskriminalamt:
https://www.bka.de/SharedDocs/FAQs/DE/Waffenrecht/waffenrechtFrage03.html

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